Gestern, 10.11.2022, hat der Bauausschuss der Stadt Lage getagt und die Beschlussvorlage zum Bau der Wurftaubenschießanlage mehrheitlich abgelehnt. Das gemeindliche Einvernehmen wurde somit versagt.
Beeindruckend war die Anzahl der Bürger:innen die an der öffentlichen Sitzung teilnahmen. Zum Großteil hat man über das Vorhaben erst vor kurzem erfahren.
Wesentliche Kritikpunkte waren:
- Die mangelnde Infrastruktur
- Der erhebliche Eingriff in die Natur in der Nähe von Wasserschutz- und Heilquellgebieten
- Die erhebliche Belästigung der Anwohner:innen
- Die vielen Indizien die gegen eine Privilegierung sprechen.
Laut Antragsteller werden angrenzende Kreisjägerschaften sowie Jäger:innen aus den umliegenden Regionen die Anlage nutzen. Daraus ergebe sich eine deutliche zahlenmäßige Überlegenheit der jagdlichen Nutzung. Nur dadurch ist die Anlage überhaupt aufgrund der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu genehmigen.
Es darf aber bezweifelt werden, dass eine so hohe Zahl an Jäger:innen die Anlage nutzen. Zumal erst kürzlich in unmittelbarer Nähe eine olympiataugliche, größere Anlage der Kreisjägerschaft Minden-Lübbecke eröffnet wurde, in welcher das jagdliche Schießen auf u.a. Wurftauben ausgeübt werden kann. Hier wäre es sicherlich interessant die Auslastung und das Einzugsgebiet zu erfragen.
Welche Beweise liefert der Antragsteller, um die Behauptung der überwiegend jagdlichen Nutzung zu untermauern? Zwar hat die Verwaltung „nur“ zu prüfen, ob die Beantragung rechtlich zulässig ist. Allerdings muss ja auch die tatsächliche Machbarkeit vorliegen. Zu behaupten, ein Balkon würde von „Siemans Lufthaken“ getragen dürfte bei einem Bauantrag auch zur Ablehnung führen.
Fraglich ist aber auch, warum für den nun neu gegründeten „Jagdliche Wurfscheibenclub Lippe e.V.“ überhaupt Bestandsschutz für den Schießstand besteht.
Insofern darf meines Erachtens bezweifelt werden, und das lässt ja auch der Beauftragte Fachanwalt in seiner Stellungnahme durchaus durchklingen, dass hier eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorliegt.
Aber:
Durch das Versagen des gemeindlichen Einvernehmens ist der Bau der Anlage NICHT gestoppt.
Die Entscheidung liegt nun bei der Kreisverwaltung, ebenso wie die Klärung noch offener Fragestellungen zur Erschließung, Entwässerung, bauordnungsrechtliche Fragen, Stellplatznachweis und weitere.